Kombinationsleistungen | Kombileistungen

Die Mehrzahl der pflegebedürftigen Personen wird zu Hause von ihren Angehörigen gepflegt. Doch was passiert, wenn die sorgenden und pflegenden Angehörigen selbst nicht immer verfügbar sind oder körperlich an ihre Grenzen kommen und ein ambulanter Pflegedienst einbezogen wird?

Für diesen Fall sieht die Pflegeversicherung ab dem Pflegegrad 2 die sogenannte Kombinationsleistung vor als Kombination zwischen dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen.

Die rechtliche Grundlage der Kombinationsleistung ist § 38 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI). Danach haben Pflegebedürftige die Möglichkeit, z.B. neben der häuslichen Pflege durch Angehörige einen ambulanten Pflegedienst oder auch eine Tagespflege einzubeziehen, wenn Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen besteht.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen beziehen. Die Kombinationsleistungen gelten daher nur für Personen ab Pflegegrad 2.

Die Höhe der Kombinationsleistungen richtet sich nach der Höhe des Pflegegrades und der Höhe der verwendeten Pflegesachleistungen. Es wird nun eine anteilige Verrechnung vorgenommen. Je mehr Pflegesachleistungen abgerufen werden, desto mehr verringert sich das Pflegegeld.

Der Anteil, der nicht durch die Pflegesachleistungen verbraucht wurde, wird automatisch als Pflegegeld ausbezahlt.

Die Kombinationsleistungen können erst nach der Beantragung bei der Pflegeversicherung und deren Bewilligung genutzt werden. Die gewählte prozentuale Aufteilung ist sechs Monate lang bindend, dies kann aber vorzeitig geändert werden, wenn sich wesentliche Veränderungen ergeben und z.B. der ambulante Pflegedienst mehr beansprucht wird. Im umgekehrten Fall (der Pflegedienst wird weniger als geplant in Anspruch genommen) wird mehr anteiliges Pflegegeld ausbezahlt.

Hinweis:

Um den Pflegealltag zu erleichtern, können Sie auch den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.

Außerdem stehen pflegenden Angehörigen kostenlose Pflegeschulungen zu, in denen praktische Tipps zum Pflegealltag vermittelt werden.

Die wichtigsten Informationen zu den einzelnen Pflegegraden finden Sie hier:

Sie haben noch keinen Pflegegrad?

Sollten Sie trotz Pflegebedürftigkeit noch keinen Pflegegrad haben und Sie möchten diesen beantragen oder Ihr Antrag wurde durch die Pflegekasse abgelehnt, stehe ich Ihnen als unabhängiger Pflegesachverständiger und Pflegeberater mit meiner Expertise in der Pflegebegutachtung gerne zur Verfügung.

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