Pflegereformen

Auszug und Überblick

Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG)

Neben anderen Änderungen sieht das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz folgende Leistungsverbesserungen bis zum Jahr 2028 vor:

  • das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen werden zum 01.01.2024 um 5% erhöht, um die häusliche Pflege zu stärken.
  • das  Pflegeunterstützungsgeld ist nicht mehr beschränkt auf einmalig zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person, sondern kann ab 01.01.2024 pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden.
  • die Leistungsbeträge für die Verhinderungspflege und für die Kurzzeitpflege werden zum 01.01.2025 zu einem neuen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539€ zusammengefasst. Der Betrag kann nach Wahl für beide Leistungsarten eingesetzt werden. Die Vorpflegezeit von sechs Monaten, die vor der ersten Inanspruchnahme gilt, wird abgeschafft. Die Leistungen können direkt ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden.
  • der gemeinsame Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt für pflegebedürftige Kinder unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 bereits ab dem 01.01.2024.
  • die Mitaufnahme Pflegebedürftiger in stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen der Pflegeperson wird erweitert.
  • die Zuschläge, die die Pflegekasse an Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, werden zum 01.01.2024 erhöht:
    • Bei 0 - 12 Monaten Verweildauer von 5% auf 15%
    • Bei 13 - 24 Monaten Verweildauer von 25% auf 30%
    • Bei 25 - 36 Monaten Verweildauer von 45% auf 50%
    • bei mehr als 36 Monaten Verweildauer von 70% auf 75%
  • die Geld- und Sachleistungen werden zum 01.01.205 und zum 01.01.2028 regelhaft dynamisiert in Anlehnung an die Preisentwicklung dynamisiert.
  • die Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden neu systematisiert und strukturiert, um Inhalte übersichtlicher sind. In bestimmten Fällen werden zur Entlastung von Antragstellern und Medizinischer Dienste telefonische Begutachtungen ermöglicht.

Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG)

Übersicht für den häuslichen / ambulanten Bereich

Kostenerstattungsansprüche nach Tod des Pflegebedürftigen

Bislang waren Ansprüche auf Sachleistungen mit dem Tod des Betroffenen erloschen. Dies traf auch zu, wenn Leistungen zwar erbracht, aber noch nicht beantragt wurden. Vor allem bei der Verhinderungspflege wurden durch Angehörige Ersatzleistungen vorab finanziert und -sofern nicht parallel beantragt - wurden diese beim überraschenden Tod nicht erstattet.

Außerdem betrifft dies wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Entlastungsleistungen.

Durch die Gesetzesänderung haben Familien nun 12 Monate Zeit, sich offene Rechnungen erstatten zu lassen.

Anhebung von ambulanten Pflegesachleistungen zum 01.01.2022

Die Anhebung von 5% für Pflegesachleistungen wird nicht mehr mit dem Inflationsausgleich begründet, sondern dient als Ausgleich zum Kostenausgleich der vorgesehenen Anbindung der Löhne an Tarife.

Die Pflegesachleistungen können z.B. für ambulante Pflegedienste eingesetzt werden.

Anhebung der Beträge für die Kurzzeitpflege zum 01.01.2022

Um die Unterstützung der häuslichen Pflege durch die Kurzzeitpflege zu stärken, wird der Höchstleistungsbetrag für die Kurzzeitpflege um 10% angehoben. Dies soll sich aus den Verbesserungen im Bereich der Vergütung der Kurzzeitpflege ergeben. Der Anspruch ist auf acht Kalenderwochen pro Jahr beschränkt, der neue Betrag sollen 1.774€ statt 1.612€ sein.

Mit der Verhinderungspflege gekoppelt, soll der Betrag insgesamt 3.386€ pro Kalenderjahr betragen.

Übersicht für den stationären Bereich

Zuschüsse zu den Pflegekosten im Heim

Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen (z.B. in einem Pflegeheim) leben, erhalten ab dem 1. Januar 2022 einen "Leistungszuschlag" auf den Eigenanteil an den Pflegekosten. Für die Bewohner mit Pflegegrad 2-5 beträgt der Leistungszuschlag:

  • 5% des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen innerhalb des ersten Jahres
  • 25% des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 45% des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen wenn sie mehr als 24 Monate und
  • 70% des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen wenn sie mehr als 36 Monate im Heim leben.

Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden als volle Monate angerechnet.

Bezuschusst werden die pflegerischen Aufwendungen. Nicht bezuschusst werden die zusätzlichen Kosten wie Unterkunfts- und Verpflegung, Investitionskosten und die Ausbildungsumlage.

Die Abrechnung des Zuschusses erfolgt direkt zwischen Pflegekasse und Pflegeheim und der Eigenanteil wird entsprechend vermindert.

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