Pflegestufen

gültig bis 31.12.2016

Bis zum 31.12.2016 wurden Pflegebedürftige einer von drei Pflegestufen zugeordnet. Entscheidend für diese Zuordnung was der Zeitaufwand, den ein pflegerischer Laie für die Pflege benötigt.

Die drei Pflegestufen unterteilten sich in:

Pflegestufe Kriterium
Pflegestufe 1 Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 2 Schwerpflegebedürftigkeit
Pflegestufe 3 Schwerstpflegebedürftigkeit

Berücksichtigt wurden dabei die gesetzlich festgelegten Verrichtungen des täglichen Lebens in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung.

Bei der Bemessung der Pflegezeit wurde unterschieden, ob es sich bei der Form der Hilfe um Unterstützung, Anleitung, Beaufsichtigung, teilweise Übernahme oder volle Übernahme handelte.

Entsprechend wurde nach Zeitorientierungswerten eingeteilt. Exemplarisch waren für eine „Ganzkörperwäsche“ oder „Baden“ 20-25 Minuten, für „Stuhlgang (inkl. Intimhygiene)“ 3-6 Minuten, für „Essen von Hauptmahlzeiten (inkl. Getränk)“ 15-20 Minuten, für das „Ankleiden gesamt“ 8-10 Minuten vorgesehen.

Zudem wurden folgende pflegeerschwerende Faktoren berücksichtigt:

  • Körpergewicht des Pflegebedürftigen über 80 Kilogramm
  • Eingeschränkte Beweglichkeit durch versteifte Gliedmaßen
  • Lähmungen, stark verkrampfte Muskulatur
  • Unkontrollierte Zuckungen
  • Atemstörungen / Schluckstörungen
  • Abwehrverhalten
  • Gestörte Sinneswahrnehmung (Sehen und Hören)
  • Starke behandlungsresistente Schmerzen
  • Erschwerte Wohnsituation
  • Benutzung zeitaufwendiger Hilfsmittel

Eingeschränkte Alltagskompetenz

Nicht berücksichtig wurden dabei Bedarfe der Beaufsichtigung und Betreuung. Diese wurden separat in der sogenannten „Eingeschränkten Alltagskompetenz“ erhoben, z.B. wenn jemand wegen demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, einer geistigen Behinderung oder von psychischen Erkrankungen in der Ausführung der Aktivitäten des täglichen Lebens auf Dauer beeinträchtigt war und deshalb regelmäßig und dauerhaft beaufsichtigt und betreut werden musste.

Dazu wurde der Hilfebedarf in folgenden Bereichen bewertet:

  • Orientierung
  • Antrieb/Beschäftigung
  • Stimmung
  • Gedächtnis
  • Tag-/Nachtrhythmus
  • Wahrnehmung und Denken
  • Kommunikation/Sprache
  • Situatives Anpassen
  • Soziale Bereiche des Lebens wahrnehmen

 

Bestand eine Auffälligkeit, die sich auf eine demenzbedingte Fähigkeitsstörung, eine geistige Behinderung oder eine psychische Erkrankung zurückführen ließ, wurde ein weiteres Assessment durchgeführt.

Folgende Items waren vorgegeben:

  • Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglaufende)
  • Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
  • Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
  • Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
  • Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
  • Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
  • Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
  • Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
  • Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
  • Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
  • Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
  • Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
  • Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression

Wenn im Assessment mindestens bei zwei Items ein „Ja“ angegeben wurde, davon mindestens einmal bei einem Item aus einem der Bereiche 1 bis 9, lag eine „Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ vor.

Eine „in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz“ lag vor, wenn die für die „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt waren und zusätzlich bei mindestens einem weiteren Item aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ein „Ja“ angegeben wurde.

Zweites Pflegestärkungsgesetz: Umstellung auf Pflegegrade

Zum 01.01.2017 wurde durch das zweite Pflegestärkungsgesetz ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt.

Die Begriffe der Pflegestufe und der eingeschränkten Alltagskompetenz wurden ersetzt durch die Pflegegrade.

Die Pflegebedürftigen, die bis zum 31.12.2016 eine Pflegestufe hatten, wurden in einen Pflegegrad übergeleitet und haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Bestandsschutz.

Da auch das Neue Begutachtungsinstrument mit dem Begutachtungsassessment für Laien nicht leicht zu verstehen ist, unterstütze ich als unabhängiger Pflegesachverständiger | Pflegegutachter Antragsverfahren oder Widerspruchsverfahren bei Ablehnung oder zu geringer Einstufung des Pflegegrads mit langjähriger Expertise in der Pflegebegutachtung.

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