

Durchführung von Beratungsbesuchen gemäß § 37.3 SGB XI
Wer die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Freunde in der häuslichen Umgebung selbst sicherstellt und dafür Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung), einen Beratungsbesuch (Qualitätssicherungsbesuch) von einer zugelassenen Einrichtung in Anspruch zu nehmen.
Wird der Beratungsbesuch nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder zu streichen.
Pflegegrad | Beratungseinsatz |
Pflegegrad 1 | nicht verpflichtend |
Pflegegrad 2 | 1 x pro Halbjahr |
Pflegegrad 3 | 1 x pro Halbjahr |
Pflegegrad 4 | 1 x pro Vierteljahr |
Pflegegrad 5 | 1 x pro Vierteljahr |

Der Beratungseinsatz muss bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal abgerufen werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, haben den Anspruch halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, können den Beratungsbesuch 1 x pro Halbjahr abrufen.
Die Kosten für den Beratungsbesuch trägt Ihre Pflegeversicherung.
Bei privat Versicherten trägt die Kosten die Private Krankenversicherung und bei Beihilfeberechtigten die zuständige Beihilfestelle.
Als anerkannte Beratungsstelle führe ich den Beratungsbesuch im Einzugsgebiet Nürnberg, Fürth und Schwabach als Hausbesuch durch.
Diese Themen können Inhalt der Beratung sein:
Bedarf von Pflegehilfsmitteln (z. B. technische Hilfsmittel, Pflegeverbrauchsmittel)
Wohnraumanpassungen wir z.B. ein Treppenlift oder ein Badumbau
Notwendigkeit eine Hausnotrufs
Einschätzung der Pflegesituation
Ggf. Höherstufung des Pflegegrades
Entlastungsleistungen oder Schulungsbedarf besprechen
Praktische Tipps zur aktuellen Alltagssituation der Pflegeperson
Die Kosten für den Beratungsbesuch trägt Ihre Pflegeversicherung.
Privatversicherte erhalten eine Rechnung und können diese bei ihrer Versicherung einreichen.
Wichtig: Dies ist ein Beratungsbesuch, kein Kontrollbesuch!
Um die Pflegeberatung nach § 37 SGB XI Absatz 3 müssen Sie sich selbst in der vorgeschriebenen Zeit kümmern, die Pflegekasse weist nicht aktiv darauf hin, dass ein Beratungseinsatz stattfinden muss. Sollten Sie den Beratungseinsatz nicht wahrnehmen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder streichen.
Falls Sie sich mit dem Turnus unsicher sind, erfragen Sie diesen bei Ihrer Pflegekasse oder sehen Sie im Bewilligungsbescheid nach.
