Pflegegrad 3

Geläufig ist nach wie vor noch der veraltete Begriff der Pflegestufe, der bis 31.12.2016 galt.

Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 2 oder Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wurden in den Pflegegrad 2 übergeleitet.

Seit dem 01.01.2017 gelten die fünf Pflegegrade auf Basis des Pflegestärkungsgesetz (PSG II).

Wenn Sie in der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst ≥ 47,5 bis < 70 Punkte erreicht haben, wird dies als „schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ eingestuft und daraus folgt eine Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegrad 3. Im Vergleich zu den Pflegegraden 1 & 2 liegt eine erheblichere Einschränkung der Selbständigkeit vor.

Mit dem Pflegegrad 3 stehen folgende Leistungen zur Verfügung:

  • Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter oder Gruppenangebote
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege
  • Tagespflege / Nachtpflege
  • Bezuschussung eines Hausnotruf
  • Bezuschussung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (z.B. der Einbau eines Treppenlifts)
  • Wohngruppenzuschuss
  • vollstationäre Pflegeleistung
  • Pflegekurse für pflegende Angehörige bzw. ehrenamtlich Pflegende
  • ab dem Pflegegrad 3 (oder höher) werden die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernommen. Voraussetzung dafür ist eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung durch somatische und/oder kognitive Ursachen (ärztlich bescheinigt). Ebenfalls, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung, "Bl" (Blindheit) oder "H" (Hilflosigkeit) vorliegt.
  • Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 (oder höher), die zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben, haben Anspruch auf das Landespflegegeld von 1.000 € pro Jahr.

Eine ausführliche Darstellung der Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie HIER.

Hinweis: Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, die ohne einen Pflegedienst im häuslichen Umfeld versorgt werden und Pflegegeld beziehen, müssen verpflichtend nach §37.3 SGB XI halbjährlich einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Wird dieser nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder einstellen.

Beantragung des Pflegegrad 3

Um einen Pflegegrad zugesprochen zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen.

Diese gibt eine Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst in Auftrag, um den Pflegegrad festzustellen. Hier wird das Neue Begutachtungsassessment (NBA) mit sechs Modulen angewandt, anhand dessen Punkte vergeben werden und gewichtet werden. Die Summe der Punkte ergibt einen Pflegegrad.

Erst ab 47,5 von insgesamt 100 möglichen Punkten wird der Pflegegrad 3 erreicht. Unter 47,5 Punkten werden Sie in den Pflegegrad 2 eingestuft.

Werden Sie unter 27 Punkten eingestuft, wird der Pflegegrad 1 ausgesprochen. Unterhalb von 12,5 Punkten wird kein Pflegegrad ausgesprochen, dann besteht auch kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Sollte Ihnen das Antragsverfahren und das Begutachtungsverfahren zu komplex sein oder Sie haben den Eindruck, dass das Ergebnis Ihres Pflegegutachtens zu niedrig ausfiel, stehe ich Ihnen als unabhängiger Pflegesachverständiger | Pflegegutachter mit langjähriger Erfahrung in der Pflegebegutachtung zur Verfügung.

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