Pflege Glossar

A

Alltagsbegleiter

Alltagsbegleiter unterstützen pflegebedürftige Menschen durch Begleitung und Beschäftigung in der Häuslichkeit und im Alltag. So übernehmen sie kleine Einkäufe oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten, begleiten bei Arztbesuchen oder auch Aktivierungen durch z.B. gemeinsames Basteln, Singen, Musizieren, (Vor-)Lesen, Kochen, etc. Für pflegende Angehörige sind Alltagsbegleiter oft eine wichtige Stütze, damit sie sich eine Auszeit von der Pflege nehmen können.

Bei einem anerkannten Pflegegrad können die Leistungen über den Entlastungsbetrag oder über die Verhinderungspflege finanziert werden.

 

Alltagsleben und soziale Kontakte

Bei Einstufung in einen Pflegegrad wird in der Pflegebegutachtung im Modul 6 die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte abgefragt. Hierbei geht es anhand von sechs Kriterien darum, wie gut der pflegebedürftige Mensch z.B. seine Aktivitäten planen kann, seinen Tagesablauf gestalten kann, sich beschäftigen kann, Kontakte pflegen kann, etc.

 

Alzheimer

Die Alzheimer-Krankheit (Alzheimersche Krankheit) wird auch Alzheimer-Demenz oder lat. Morbus Alzheimer genannt und ist die häufigste Demenzform. Die Erkrankung ist nach dem Arzt Alois Alzheimer benannt, der sie 1906 beschrieb. Die Begrifflichkeiten Alzheimer und Demenz sollten nicht gleichgesetzt werden, da die Alzheimer-Demenz nur eine von verschiedenen Demenzarten beschreibt. Typisch für Betroffene ist die Verschlechterung kognitiver Fähigkeiten, was auch durch Defizite in der Bewältigung von Aktivitäten des täglichen Lebens bemerkbar macht.

Falls bei der kognitiven oder körperlichen Bewältigung des (Pflege-) Alltags Schwierigkeiten auftreten, sollten Sie ggf. einen Pflegegrad beantragen.

Siehe auch separater Artikel Demenz.

 

Antrag

Für die meisten Leistungen der Pflegeversicherung muss ein Antrag gestellt und genehmigt werden. Beispiele dafür sind der Antrag

  • auf einen Pflegegrad (Antragsservice)
  • auf Umbaumaßnahmen bzw. wohnumfeldverbessernde Maßnahmen)
  • auf Hilfsmittel (hier wird zwischen technischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch unterschieden)
  • auf Zuzahlungsbefreiung (wird bei der Krankenkasse gestellt)

 

Aphasie

Unter einer Aphasie versteht man eine erworbene Sprachstörung, die nach einer Hirnschädigung auftreten kann (z.B. durch Schlaganfall, Hirnblutung, Schädel-Hirn-Trauma, Tumor, Vergiftung, etc.). Betroffene haben Probleme mit dem Sprechen und Verstehen, Lesen und Schreiben. Das Denken und das Wissen nicht oder nur gering betroffen.

Menschen, die von Aphasie betroffen sind haben oft Begleitsymptome. Bewegungen oder alltägliche Handlungen gelingen oft nicht mehr automatisiert, sondern werden durcheinandergebracht. Auch ist die Aufmerksamkeit oft eingeschränkt und die Konzentration beschränkt sich auf eine statt auf mehrere Dinge gleichzeitig. Außerdem ist durch die Schädigung des Gehirns oft auch die Motorik betroffen wie auch Lähmungen und Störungen von vegetativen Funktionen auftreten können.

Kommunikationsprobleme, Steuern von Alltagshandlungen und motorische Einschränkungen können in der Pflegebegutachtung gewertet werden, wenn dabei Unterstützung Dritter erforderlich ist.

 

B

Behinderung

Für Menschen mit Behinderung gibt es neben dem SGB IX weitere Unterstützungsmöglichkeiten. Beispiele dafür sind:

  • Behindertengerechter Umbau (vgl. wohnumfeldverbessernde Maßnahmen für Menschen mit Pflegegrad)
  • Zentralschlüssel für behinderte Menschen: für Behindertentoiletten gibt es einen speziellen Schlüssel, den Euroschlüssel. Mit diesem haben Menschen mit entsprechenden Einschränkungen kostenlosen Zugang zu behindertengerechten WC-Anlagen z.B. in Fußgängerzonen, Bahnhöfen, Museen, etc.

 

Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

In einem separaten Artikel finden Sie ausführliche Informationen zum Beratungseinsatz | Qualitätssicherungseinsatz | Beratungsbesuch.

 

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

In einem separaten Artikel finden Sie ausführliche Informationen zum Thema Entlastungsleistungen.

 

 

C

Chronikerregelung

Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen gilt bei den Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Chronikerregelung eine Belastungsgrenze von 1% des jährlichen Bruttoeinkommens. Auch Teilnehmer von strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) können profitieren).

 

 

D

Demenz

In einem separaten Artikel finden Sie ausführliche Informationen zum Thema Demenz.

In der Pflegebegutachtung können kognitive und kommunikative Fähigkeiten im Modul 2 gewertet werden.

 

Dekubitus

Ein Dekubitus (umgangssprachlich oft: Wundliegen, Druckgeschwür) entsteht durch die Einwirkung von Druck bzw. Druck in Verbindung mit Scherkräften auf die Haut Dadurch kommt es zu einer Unterversorgung, was zu einer Hautschädigung bis hin zum Absterben (sog. Nekrose) führen kann. Typischerweise entsteht ein Dekubitus an knöchernen Vorsprüngen.

 

Depression

Eine Depression kann in jedem Alter auftreten. Die Betroffenen fühlen sich oft niedergeschlagen, antriebslos, interesselos und erschöpft. Die Erkrankung besteht oft über einen längeren Zeitraum und bessert sich ohne Behandlung selten von selbst.

In der Pflegebegutachtung kann der Punkt „Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage“ im Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen gewertet werden.

 

 

Diabetes

Diabetes mellitus wird umgangssprachlich auch Zuckerkrankheut genannt und ist ein Überbegriff für verschiedene Stoffwechselerkrankungen. Diese führen aufgrund eines Insulinmangels oder verminderter Insulinwirkung zu erhöhten Blutzuckerwerten. Die Hauptformen sind Diabetes mellitus Typ 1 und Diabetes mellitus Typ 2 (umgangssprachlich: Altersdiabetes).

 

 

E

Elternunterhalt

Ist bei pflegebedürftigen Menschen das Geld für die Pflege nicht ausreichend (z.B. für den Eigenanteil im Pflegeheim), springt in der Regel das Sozialamt ein. Unter bestimmten Voraussetzungen sind aber auch die Kinder zum Elternunterhalt verpflichtet, was im Vorfeld geprüft wird. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde die Unterhaltsverpflichtung zum 01.01.2020 neu geregelt, es gilt nun ein Jahresbruttoeinkommen ab 100.000 Euro.

 

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige haben in allen Pflegegraden einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 125€ monatlich. In einem separaten Artikel finden Sie ausführliche Informationen zum Entlastungsbetrag.

 

Entlastungsmöglichkeiten

Häusliche Pflege ist anspruchsvoll und findet oft zu allen Tages- und Nachtzeiten statt. Die Entlastung der Pflegeperson ist daher enorm wichtig, um die psychische und physische Gesundheit zu erhalten.

Neben dem Entlastungsbetrag oder der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege gibt es weitere Möglichkeiten, die in Anspruch genommen werden können.

So finanziert die Pflegekasse Pflegekurse bzw. Angehörigenschulungen, in denen zum Beispiel hilfreiche Tipps gegeben werden zum Umgang mit demenziellen Verhaltensweisen, Sturzvermeidung, Gestaltung des Wohnraums etc.

Ausführliche Informationen finden Sie im Artikel Pflegeschulung.

 

 

F

Familienpflegezeit

Seit 2015 besteht der Anspruch auf Familienpflegezeit zur besseren Vereinbarung von Pflege und Beruf. Beschäftigte können sich bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden bis zu 24 Monate teilweise freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen.

 

 

G

Grundpflege

Als Grundpflege werden regelmäßige Pflegeleistungen, die die Aktivitäten des täglichen Lebens umfassen, wie z.B. die Körperpflege, Mobilität, Ernährung, An-/Auskleiden. Im Gegensatz dazu gibt es die Behandlungspflege, die die Durchführung medizinischer Pflegeleistungen beinhaltet, wie z.B. Medikamente verabreichen, Verbandswechsel, Injektionen, etc.

 

 

H

Hilfsmittel

Unter Pflegehilfsmitteln versteht man (laut Bundesgesundheitsministerium) Geräte und Sachmittel, die für die häusliche Pflege notwendig sind, diese erleichtern oder dazu beitragen, dem pflegebedürftigen Menschen eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen.

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln (z.B. Pflegebett, Hautnotrufsystem, Rollator, etc.) und Verbrauchsprodukten, also Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch (z.B. Bettschutzauflagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Dusch-Schürzen, Mundschutz, etc.)

Um Pflegehilfsmittel in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.

 

 

I-J

Inkontinenz

Inkontinenz kann verschiedenste Ursachen und ebenso verschiedenste Ausprägungen haben. Gemeint ist der unwillkürliche Verlust von Harn oder Stuhlgang bzw. die Unfähigkeit des willkürlichen Zurückhaltens.

 

 

K

Kombinationsleistungen

In einem separaten Artikel finden Sie weitere Informationen zu den Kombinationsleistungen.

 

Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten

Bei Einstufung in einen Pflegegrad werden in der Pflegebegutachtung im Modul 2 anhand von elf Kriterien die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten betrachtet. Dies meint zum Beispiel die Fähigkeit zur Erinnerung, zur Orientierung, das Urteilsvermögen, das Treffen von Entscheidungen, die Fähigkeit zur Kommunikation mit Berücksichtigung von Hör-, Sprech- oder Sprachstörungen.

 

Kurzzeitpflege

In einem separaten Artikel finden Sie weitere Informationen zur Kurzzeitpflege.

 

 

L

Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben, haben Anspruch auf das Landespflegegeld von 1.000 Euro pro Jahr.

In einem separaten Artikel finden Sie weitere Informationen zum Landespflegegeld Bayern.

 

 

M

Medicproof

Medicproof GmbH ist der medizinische Dienst der privaten Pflegeversicherung (PKV) und ist zuständig für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit von Privatversicherten und wird oft als Gegenstück zum Medizinischen Dienst (MD) der gesetzlich Versicherten bezeichnet.

Mehr Informationen dazu finden Sie im Artikel über Medicproof.

 

Medizinischer Dienst (MD)

Mit dem MDK-Reformgesetz, das 2020 in Kraft trat, wurden die 15 Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) umbenannt in Medizinischer Dienst und aus der Trägerschaft der Krankenversicherung gelöst.

Mehr Informationen dazu finden Sie im Artikel über den Medizinischen Dienst.

 

Mini Mental Status Test (MMST)

Der Mini Mental Status Test ist ein einfacher und relativ schnell durchzuführender Demenztest bestehend aus einem Fragebogen, mit dem kognitive Fähigkeiten eingeschätzt werden können. Darunter fallen z.B. Orientierung, Aufmerksamkeit, Sprache, Rechenfähigkeit, Gedächtnis. Das Ergebnis wird in Punkten festgehalten und kann Graduierung von leichter über mittelschwere bis zur schweren Demenz abbilden. Meist wird der MMST mit weiteren Testverfahren kombiniert, da er durch die relative Einfachheit auch fehleranfällig ist.

 

Mobilität (als Modul in der Pflegebegutachtung)

Bei der Pflegebegutachtung zur Einstufung in einen Pflegegrad werden im Modul 1 anhand von fünf Kriterien die Fähigkeiten der Mobilität mittels motorischer Aspekte wie Körperkraft, Balance, Koordination der Bewegung, etc. betrachtet. Die Kriterien umfassen den Positionswechsel im Bett, das Halten einer stabilen Sitzposition, das Umsetzen, das Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs und das Treppensteigen.

 

 

N

Neues Begutachtungsinstrument | Begutachtungsassessment

Seit dem 01.01.2017 gilt ein umfassender Pflegebedürftigkeitsbegriff, der die Bedürfnisse von Menschen mit körperlichen, geistigen, psychischen Einschränkungen berücksichtigt. Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird ein Begutachtungsinstrument verwendet, mit dem man die Selbstständigkeit eines Menschen mit seinen Ressourcen und Fähigkeiten misst bzw. wobei Hilfe und Unterstützung nötig sind.

Mehr dazu im Artikel über Pflegebedürftigkeit.

 

 

O

 

 

P

Parkinson

In einem separaten Artikel finden Sie ausführliche Informationen über Parkinson.

 

Pflegebedürftigkeit

Der Begriff Pflegebedürftigkeit ist definiert und wird in der Pflegebegutachtung erhoben. Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Artikel zu den Pflegegraden.

 

Pflegeberatung

Der Begriff der Pflegeberatung wird vielfältig verwendet und auch oft mit anderen Tätigkeiten oder Qualifikation verwechselt. Einen Überblick erhalten Sie hier zu den unterschiedlichen Berufsbildern.

 

Pflegedienst

Pflegedienste sind Leistungserbringer in unterschiedlicher Trägerschaft, die unter anderem häusliche Krankenpflege nach dem SGB V erbringen als auch Leistungen nach dem SGB XI, z.B. körperbezogene Pflegemaßnahmen, Betreuungsmaßnahmen, Haushaltsführung, etc.

 

Pflegegeld

In einem separaten Artikel finden Sie weitere Informationen zum Pflegegeld.

 

Pflegegrad

Um die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit damit die Einstufung in einen Pflegegrad vorzunehmen, wird ein Begutachtungsinstrument eingesetzt. Der Begriff Pflegegrad hat die bis 2016 gültigen Pflegestufen abgelöst.

Mehr Informationen zum Pflegegrad finden Sie im separaten Artikel.

 

 

Pflegekasse

Pflegekassen sind Körperschaften öffentlichen Rechts und als Träger der Pflegeversicherung bei den Krankenkassen sowie der Bundesknappschaft angegliedert. Ihr Aufgabengebiet ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt.

 

Pflegekurse

Pflegekassen müssen ehrenamtlich tätigen Pflegepersonen und pflegenden Angehörigen kostenlose Pflegeschulungen | Pflegekurse | Angehörigenschulungen anbieten.

Mehr Informationen zu Pflegekursen finden Sie im separaten Artikel.

 

Pflegeleistungen

Ausführliche Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie im separaten Artikel.

 

Pflegesachverständiger | Pflegegutachter

Informationen zur Qualifikation und Tätigkeit von Pflegesachverständigen finden Sie im separaten Artikel.

 

Pflegestufe

Der Begriff der Pflegestufe ist veraltet und wurde 2017 durch den Begriff Pflegegrad abgelöst. Mehr Informationen finden Sie im Artikel Pflegestufen.

 

Pflegezeit

Nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) haben Beschäftigte Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bis zu sechs Monate, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Freistellung von der Arbeit kann teilweise oder vollständig erfolgen.

 

 

Q

Qualitätssicherungsbesuch

Der sogenannte Qualitätssicherungsbesuch ist Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI, für den die Kosten die zuständige Pflegekasse trägt.

Ausführliche Informationen finden Sie im Artikel Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI.

 

 

R

Rentenzahlungen für Pflegepersonen

Durch die Pflege sind pflegende Angehörige oft gezwungen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder ihren Beruf aufzugeben. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung.

 

 

S

Selbstversorgung (als Modul in der Pflegebegutachtung)

Bei der Pflegebegutachtung zur Einstufung in einen Pflegegrad wird im Modul 4 ermittelt, ob besondere Bedarfsaspekte vorliegen, z.B. Harn- oder Stuhlinkontinenz, parenterale Ernährung, etc. Außerdem wird in 13 Kategorien erhoben, welche Aktivitäten der Selbstversorgung praktisch durchgeführt werden können. Dazu zählen u.a. die Körperpflege, Kleiden, Nahrungsaufnahme, Benutzung der Toilette, etc.

 

SGB V

Das fünfte Sozialgesetzbuch wird als SGB V abgekürzt. Darin enthalten sind die Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung.

 

SGB XI

Das elfte Sozialgesetzbuch wird als SGB XI abgekürzt. Es beinhaltet die Leistungen der Pflegeversicherung, dessen Träger die Pflegekassen sind.

 

Sturzprophylaxe

Ausführliche Informationen finden Sie im Artikel Sturzprophylaxe.

 

 

T

Tagespflege | Nachtpflege

Die Tagespflege bzw. Nachtpflege fallen unter die teilstationäre Pflege. Dabei wird ein Teil der Pflege in der Häuslichkeit geleistet, der andere Teil in einer Pflegeeinrichtung. Dadurch werden die pflegenden Angehörigen zeitweise tagsüber oder nachts entlastet.

 

 

U

Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade

Zum 01.01.2016 trat das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft, welches unter anderem den Begriff der Pflegebedürftigkeit veränderte. Zum 01.01.2017 wurden im Zuge dessen neue Begutachtungsrichtlinien eingeführt. Die bis dahin gültigen drei Pflegestufen wurden in die fünf Pflegegrade übergeleitet.

 

 

V

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (als Modul in der Pflegebegutachtung)

Bei Einstufung in einen Pflegegrad wird in der Pflegebegutachtung im Modul 3 betrachtet, in welchem Maß Verhalten selbst gesteuert werden kann. Der Hintergrund dazu sind Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die als Krankheitsfolge auftreten und sich z.B. durch motorische Unruhe, Aggressionen, Ängste, Depressionen, soziale Auffälligkeiten äußern. Das Modul umfasst 13 Kriterien.

 

Verhinderungspflege

Neben der Kurzzeitpflege ist die Verhinderungspflege eine Möglichkeit der Entlastung der pflegenden Angehörigen, wenn die pflegebedürftige Person mindestens den Pflegegrad 2 hat und seit mindestens sechs Monaten zu Hause gepflegt wurde. Ist die Pflegeperson z.B. im Urlaub oder verhindert, trägt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege in Höhe von bis zu 1.612€ je Kalenderjahr. Es wird zwischen der stundenweise und der tageweise Verhinderungspflege unterschieden. Wenn im laufenden Jahr die Summe für die Kurzzeitpflege noch nicht ausgegeben wurde, besteht hier die Möglichkeit der Aufstockung.

Entlastungsbudget

Pflegebedürftige die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben mit Pflegegrad 4 oder 5 verfügen ab 2024 über ein vorgezogenes Entlastungsbudget in Höhe von 3.386€.

Die Vorpflegezeit entfällt, die Leistung kann ab der Feststellung der Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden.

Die Höchstdauer beträgt analog zur Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen.

Nicht verbrauchte Ansprüche der Kurzzeitpflege können komplett für die Verhinderungspflege verwendet werden.

Ab 01. Juli 2025 soll das Entlastungsbudget auch für alle pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 2 abrufbar sein.  Das Gesamtleistungsbudget soll dann bis zu 3.539€ betragen.

 

W

Widerspruch gegen einen Pflegegrad-Bescheid

Falls Sie einen Pflegegrad beantragt haben und dieser fiel Ihrer Meinung nach niedrig aus, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen. In der Regel beträgt die Widerspruchsfrist vier Wochen.

Detaillierte Informationen zum Vorgehen und Möglichkeiten der Unterstützung finden Sie unter Widerspruchsservice Pflegegrad.

 

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | Wohnraumanpassung

Maßnahmen, die das Wohnumfeld eines Pflegebedürftigen verbessern und dadurch die Pflege erleichtern, können unter bestimmten Voraussetzungen durch die Pflegekasse bezuschusst werden.

Beispiele dafür sind der Einbau eines Treppenlifts, um Stufen vor der Haustür oder Treppen zwischen Stockwerken zu überwinden, die Verbreiterung von Türen, um diese mit dem Rollstuhl oder Rollator passieren zu können, der Einbau von Schiebetüren, der Umbau einer Badewanne zur Dusche oder des gesamten Bads und vieles mehr.

Detaillierte Informationen finden Sie im Artikel wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

 

 

X-Y

 

 

Z

Zuzahlungsbefreiung

Für die meisten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung muss eine Zuzahlung geleistet werden, z.B. für Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalte, häusliche Krankenpflege, Fahrkosten, etc. Eine Zuzahlungsbefreiung kann bei der Krankenkasse beantragt werden. Dabei liegt die Belastungsgrenze bei 2% der Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen pro Kalenderjahr. Bei chronisch kranken Menschen liegt die Belastungsgrenze bei 1%.

 

 

 

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